Nebentätigkeit als Zeitungsbote?
Zu den Rechten des Beamten gehört auch das Recht, Nebenbeschäftigungen oder Nebenämtern nachzugehen. Bei Nebentätigkeiten, die der Beamte freiwillig übernehmen kann, ist grundsätzlich eine Genehmigung des Dienstherrn erforderlich, soweit es sich nicht um eine genehmigungsfreie Tätigkeit im Sinne des § 66 BBG handelt. Wenn keine Ausnahme von der Genehmigungspflicht vorliegt, dann kann eine erbetene Genehmigung …
Weiterlesen >
Veröffentlicht am: 24. Mai, 2006 von RA Michael W. Felser
Stichwörter (Tags):




