RA Michael W. Felser
Rechtsanwalt Felser hat sich auf besondere Gebiete des Arbeitsrechts spezialisiert, insbesondere das Kündigungsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Öffentliches Dienstrecht und die sog. “Scheinselbständigkeit”. Im Betriebsrentenrecht hat er sich u.a. durch ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts einen Namen gemacht.
Das Arbeitsrecht ist seit Jahren in heftiger Bewegung, wozu Gesetzesänderungen in Deutschland, aber auch in Europa beitragen. Bundesarbeitsgericht und Europäischer Gerichtshof haben in den letzten Jahren so manchen alten Zopf angeschnitten. Das hat auch Auswirkungen auf Aufhebungsverträge. Anders als beim Arbeitsvertrag, den im Zweifel die Gerichte trotz Unterschrift noch einmal auf Fairness (AGB-Kontrolle) überprüfen, ist …
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Physiotherapeuten, die in der Praxis eines anderen Physiotherapeuten gegen Honorar tätig sind, ohne selbst mit der Krankenkasse abrechnen zu dürfen, sind selbständig und nicht scheinselbständig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie ein prozentual anteiliges Honorar erhalten, so die Rechtsprechung: „Gemessen an dem Vertrag, den die Antragstellerin und B mit Wirkung ab 1. November 2007 geschlossen …
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Das jedenfalls meint das Landessozialgericht in Bayern im Falle eines Kraftfahrers, der sich u.a. als „Aushilfsfahrer“ für die Urlaubs- und Krankheitsvertretung bei verschiedenen Busunternehmen verdingte. “ Die Tätigkeit als Fahrer kann zwar sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses (vgl. allg. hierzu BSG, Urteil vom 19.08.2003 – B 2 U 38/02 R = SozR 4-2700 § …
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Ein lehrreiches Beispiel für die Willkür, die im Bereich des Sozialversicherungsrechts bei der Abgrenzung von selbständiger und abhängiger Beschäftigung herrscht, zeigt ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts in Chemnitz zur Einordnung der Tätigkeit von Regalauffüllern, eine Tätigkeit, die häufig auch von Schülern und Studenten übernommen wird. Aufgabe des Klägers war, sich nach der Anlieferung der Ware …
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Lieber nicht. Die Bürokraft / Sekretärin des Betriebsrats gehört zwar zu den erforderlichen Unterstützungsmitteln, die dem Betriebsrat nach § 40 BetrVG zustehen. Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Bürokraft Rechte hätte, die nur ein Betriebsratsmitglied (oder andere im Betriebsverfassungsgesetz genannte Personen) besitzt. Dazu gehört nicht die Teilnahme an der Betriebsratssitzung. Zwar liegt dazu noch keine …
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Veröffentlicht am: 12. Juli, 2011 von RA Michael W. Felser
Stichwörter (Tags): Beschluss, Betriebsrat, Betriebsratssitzung, BVerwG, Nichtöffentlichkeit, Personalrat, Personalratssitzung, Protokoll, Protokollführer, Sekretärin