RA Michael W. Felser
Rechtsanwalt Felser hat sich auf besondere Gebiete des Arbeitsrechts spezialisiert, insbesondere das Kündigungsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Öffentliches Dienstrecht und die sog. “Scheinselbständigkeit”. Im Betriebsrentenrecht hat er sich u.a. durch ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts einen Namen gemacht.
beantwortet in klarer Sprache der zuständige Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts NRW: “Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW trägt die Dienststelle die Kosten, die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehen. Darunter fallen alle (notwendigen) Kosten, die auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Personalvertretung zurückzuführen sind. Geht es – wie hier – um …
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Nach § 2 Nr. 9 SGB VI ist rentenversicherungspflichtig, wer auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftrageber tätig ist und keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, sog. arbeitnehmerähnlicher Selbständiger. Ob bei dem arbeitnehmerähnlichen Selbständigen die Hauptbeschäftigung bei der Frage, ob ein anderer Auftraggeber besteht, zu berücksichtigen ist, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Die Haltung der …
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Veröffentlicht am: 28. November, 2006 von RA Michael W. Felser
Stichwörter (Tags): Arbeitgeber, arbeitnehmerähnlicher Selbständiger, Auftraggeber, BSG, DRV, Hauptbeschäftigung, Nebenjob, Rentenversicherung, rentenversicherungspflichtiger Selbständiger, Urteil
Sowohl bei der Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten nach der Strahlenschutzverordnung als auch bei der Bestellung von Strahlenschutzbevollmächtigten auf der Grundlage der Strahlenschutzverordnung hat der Personalrat ein Wörtchen mitzureden, so das Oberverwaltungsgericht in Münster (vom 13.07.2006 – 1 A 990/05.PVL):
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Das OLG Köln (Aktenzeichen 14 WF 49/06) hat entschieden, dass die Kindesmutter die Vaterschaft auch dann noch gerichtlich anfechten kann, wenn vorher die Vaterschaft mit ihrer Zustimmung bewußt falsch anerkannt worden ist.
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Das BAG hat sich in seinem Urteil vom 23. November 2006 – 6 AZR 394/06 – direkt zu mehreren Fragen des Prozeßvergleiches insbesondere auch im schriftlichen Verfahren geäußert: Anfechtbarkeit wegen Drohung, Wahrung der Schriftform durch Vergleich im schriftlichen Verfahren und Eignung des Vergleichs als Sachgrund für eine Befristung.
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