Wegfall tariflicher Überbrückungshilfe auch bei vorgezogenem Altersruhegeld
In Arbeitsverträgen wird häufig eine Klausel verwendet, wonach ein Arbeitsverhältnis auch ohne Kündigung mit Ablauf des 65. Lebensjahres oder des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Bezug einer gesetzlichen Altersrente erfüllt, enden soll. Das BAG hat sich nun mit der Wirksamkeit einer ähnlichen Regelung in anderem Zusammenhang befasst. Der Entscheidung des BAG …
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Veröffentlicht am: 19. Mai, 2006 von RA Michael W. Felser
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