Arbeitslosengeld I

LSG Berlin – Brandenburg: Nach der Elternzeit ist das Arbeitslosengeld I fiktiv zu bemessen

Der Fall, den das LSG Berlin Brandenburg (Az.: L 12 AL 318/06) zu entscheiden hatte, dürfte nicht so selten sein. Eine Mutter hatte zunächst Elternzeit genommen. Zuvor war sie als Betriebswirtin tätig gewesen. Entsprechend nahm sie ihre Arbeit nach der Elternzeit wieder auf. Nach weniger als 4 Monaten wurde sie aber entlassen. Sie beantragte Arbeitslosengeld …

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Veröffentlicht am: 25. Oktober, 2007 von RA Michael W. Felser
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LSG Darmstadt: Länger Arbeitslosengeld I statt Hartz IV bei späterer Meldung

Das Landessozialgericht Darmstadt (L 7/10 AL 185/04) entschied, dass eine verspätete Arbeitslosmeldung dann rechtmäßig sein kann, wenn dies dem Arbeitslosen aufgrund seines Alters zum Vorteil gereicht. Das LSG hatte den Fall eines Mannes aus Frankfurt zu entscheiden. Dieser hatte kurz vor seinem 57. Lebensjahr die Kündigung durch seinen Arbeitgeber erhalten. Und der Mann hat sich …

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Veröffentlicht am: 22. Oktober, 2007 von RA Michael W. Felser
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SG Stuttgart: Zur Höhe des Arbeitslosengeldes nach Elternzeit

Das Sozialgericht Stuttgart (Az.: S 14 AL 5866/06) hat sich Gedanken über die Höhe des Arbeitslosengeldes nach der Elternzeit gemacht. Zu klären war die Frage, welche Gehalt für die Bemessung heranzuziehen war. 5 / 5 ( 1 vote )

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Veröffentlicht am: 24. August, 2007 von RA Michael W. Felser
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LSG Hessen: Schwanger sein, heißt nicht krank sein

Einer Risiko – Schwangeren mit ärztlichem Beschäftigungsverbot war kein Arbeitslosengeld bewilligt worden. Die Agentur für Arbeit meinte, die Antragstellerin auf Krankengeld verweisen zu können. Zur Begründung wurde angeführt, die junge Frau stünde dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Die Frau wurde auf Krankengeld, also Leistungen der Krankenkasse, verwiesen. Die weigerte sich wegen fehlender Vorversicherungszeiten jedoch ebenfalls …

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Veröffentlicht am: 22. August, 2007 von RA Michael W. Felser
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Widerspruch per E-Mail unzulässig. Na ja.

Das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt (Urteil vom 11.07.2007 – Aktenzeichen L 9 AS 161/07 ER, Volltext) hält einen Widerspruch per E-Mail für nicht formgerecht und damit nicht fristwahrend. “Die E-Mail des Klägers, die dieser am 09. März 2007 unter dem Absender c.@f.de an die Internetadresse c.j.@w.de mit dem folgenden Text:

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Veröffentlicht am: 31. Juli, 2007 von RA Michael W. Felser
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