Uneingeschränkte Pflicht des Mieters, beim Auszug die Tapeten zu beseitigen, ist unwirksam
Mit zwei am heutigen Tage veröffentlichten Urteilen (gerichtliche Aktenzeichen: VIII ZR 152/05 und VIII ZR 109/05) hat der Bundesgerichtshof den Schutz von Mietern erneut bestätigt und überzogenen Renovierungspflichten eine weitere Absage erteilt. In den beiden Verfahren sollten die Mieter nach einer im Mietvertrag enthaltenen Klausel nach einem festen Fristenplan Schönheitsreparaturen vornehmen. Zusätzlich enthielt der Vertrag …
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Veröffentlicht am: 17. Mai, 2006 von RA Michael W. Felser
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