Scheinselbstaendigkeit.de

Besser kein Vergleich…..

denkt man sich so manchmal nach einem Urteil; auch wenn man gewonnen hat. Für einen Berater hatten wir ca. € 3000,00 Honorar geltend gemacht. Weitere Positionen in Höhe von € 2.000,00 waren ausdrücklich vorbehalten worden. Der Auftraggeber erklärte die Aufrechnung mit vorgeblichen Schadenersatzansprüchen und erhob entsprechend noch Widerklage auf Zahlung von ca. € 11.000,00. In …

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Veröffentlicht am: 27. Februar, 2008 von RA Michael W. Felser
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Folgen einer Scheinselbständigkeit

Die meisten denken: „et hätt noch immer joht jejange“. Wenn´s einen dann aber erwischt hat, kann es drastische Folgen haben. Für den Auftragnehmer = Arbeitnehmer = Freien Mitarbeiter weniger, der muß sich nur vor dem arbeitnehmerähnlichen = rentenversicherungspflichtigen Selbständigen im Sinne des § 2 Nr. 9 SGB VI bzw. der entsprechenden Feststellung fürchten. Die Feststellung …

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Veröffentlicht am: 15. Februar, 2008 von RA Michael W. Felser
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Scheinselbständigkeit: Betriebsprüfung, was nun?

Nicht nur beim Mobilfunkbetreiber O 2 drohen Nachzahlungen in Millionenhöhe wegen der Beschäftigung von Scheinselbständigen. Viele Unternehmen prüfen die Risiken einer Beschäftigung freier Mitarbeiter nicht, sondern vertrauen darauf, dass es schon gutgehen werde. Das kann ins Auge gehen. Spätestens wenn der Betriebsprüfer der DRV sich angekündigt hat, sollte man sich informieren. Informationen über die Betriebsprüfung …

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Veröffentlicht am: 15. Februar, 2008 von RA Michael W. Felser
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Statusfeststellung zur Klärung von Scheinselbständigkeit?

Das Statusfeststellungsverfahren (oder richtiger: Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV) wird gerne (auch von arglosen Steuerberatern) empfohlen und auch durchgeführt, wenn das Risiko sogenannter Scheinselbständigkeit abgeklärt werden soll. Vor einem undurchdachten Anfrageverfahren kann allerdings nur dringend gewarnt werden. Das Verfahren 5 / 5 ( 1 vote )

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Veröffentlicht am: 6. Februar, 2008 von RA Michael W. Felser
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Scheinselbständigkeit im Fitnessstudio

Lehrer, das sind auch Pilatestrainer und Aerobictrainer, sind nach § 2 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtige Selbständige, so das Bundessozialgericht (Juracity berichtete). Das gilt übrigens nicht nur für Fitnessstudios, sondern auch für andere Freizeiteinrichtungen, in denen Kurse angeboten werden. Die entsprechenden Trainer sind dann, wenn die Tätigkeit den Umfang einer geringfügigen Beschäftigung überschreitet, gesetzlich rentenversicherungspflichtig …

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Veröffentlicht am: 12. Dezember, 2007 von RA Michael W. Felser
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