Es werden verschiedene Ordnungen von Erben durch das Gesetz unterschieden. Erben der ersten Ordnung sind nach § 1924 BGB die Abkömmlinge (Kinder, auch adoptierte Kinder). Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern und deren Abkömmlinge (§ 1925 BGB), also Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten etc.). Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge (§1926 BGB), demnach Großeltern, Onkel, Tante, Cousin, Cousine etc.  Erben der vierten Ordnung sind die Urgoßeltern und deren Abkömmlinge (§ 1928 BGB). Erben der 5. Ordnung und fernere Ordnungen sind nach § 1926 BGB die entfernteren Voreltern und deren Abkömmlinge.

Die näheren Verwandten haben Vorrang vor den entfernteren Verwandten, § 1930 BGB, § 1924 Abs. 2 BGB. Gibt es Erben der ersten Ordnung, schließen diese alle Personen der 2. Ordnung und der noch entfernteren Ordnungen aus. Hat der Erblasser z.B. ein Kind und ein Enkelkind, dann erbt nur das Kind und nicht das Enkelkind.

Das Erbrecht des Ehegatten ist abhängig von dem Güterstand, §§ 1931, 1371 BGB. Bei der Zugewinngemeinschaft erbt der Ehegatte neben Kindern insgesamt ½. Bei der Gütergemeinschaft erbt der Ehegatte neben Kindern ¼. Bei der Gütertrennung erbt der Ehegatte neben einem Kind ½, neben 2 Kindern 1/3 und neben 3 oder mehr Kindern ¼.

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