Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleich unter Ehegatten ist nach § 5 ErbstG steuerfrei. Der Zugewinnausgleich bei Eheleuten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, wird erbrechtlich nach § 1371 BGB im Todesfall durch die pauschale Erhöhung der gesetzlichen Erbquote des Ehegatten durchgeführt. Nach § 1931 BGB beträgt die Erbquote des Ehegatten neben Erben der ersten Ordnung (Abkömmlinge) ¼. …

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