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RA Michael W. Felser
RA Michael W. Felser Rechtsanwalt Felser hat sich auf besondere Gebiete des Arbeitsrechts spezialisiert, insbesondere das Kündigungsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Öffentliches Dienstrecht und die sog. “Scheinselbständigkeit”. Im Betriebsrentenrecht hat er sich u.a. durch ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts einen Namen gemacht.

Restmandat des Betriebsrats und Einigungsstelle

Die Einigungsstelle muss im Rahmen der Prüfung der der offensichtlichen Unzuständigkeit gemäß § 98 Abs. 1 Satz 2 BetrVG auch die Frage klären, ob das vom Betriebsrat geltend gemachte Mitbestimmungsrecht Inhalt eines Restmandats

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Veröffentlicht am: 10. Juni, 2008 von RA Michael W. Felser
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Grundschulung für Personalratsmitglieder im neuen LPVG NRW

Einwöchige Grundschulungen für die neugewählten Personalratsmitglieder – denen wir an dieser Stelle zur Wahl ganz herzlich gratulieren! – im Landespersonalvertretungsgesetz NRW bietet Ver.di in Zusammenarbeit mit dem DGB Bildungwerk NRW an. Während die erste einwöchige

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Veröffentlicht am: 10. Juni, 2008 von RA Michael W. Felser
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Vergütungstarifvertrag Friseurhandwerk NRW 2008

Der allgemeinverbindliche Vergütungstarifvertrag für das Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen regelt ab dem 01.05.2008 für alle Mitarbeiter in Friseursalons in NRW die Eingruppierung und Vergütung. In zehn Vergütungsgruppen sind die Tätigkeiten näher beschrieben und die dafür 5 / 5 ( 1 vote )

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Veröffentlicht am: 10. Juni, 2008 von RA Michael W. Felser
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Manteltarifvertrag Friseurhandwerk NRW 2012

Der Manteltarifvertrag für das Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen vom 1.1.2008 wurde ab dem 1. Mai 2008 für allgemeinverbindlich erklärt. Die zentralen Daten des Tarifvertrages findet man beim Tarifregister in NRW. Das Tarifregister listet die wesentlichen Daten wie 3.3 / 5 ( 3 votes )

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Veröffentlicht am: 10. Juni, 2008 von RA Michael W. Felser
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Wer Einnahmen verschweigt, darf sich nicht wundern

Das schrieb der BGH (XII ZR 107/06) einer Mutter ins Stammbuch, die ihrem Exmann Einkünfte verschwiegen hatte. Statt € 380,00 hatte die Frau über ein Jahr hin € 800,00 monatlich verdient und dies dem Exmann nicht berichtet. Dieser kürzte daraufhin den Unterhalt um €

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Veröffentlicht am: 10. Juni, 2008 von RA Michael W. Felser
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