RA Michael W. Felser
Rechtsanwalt Felser hat sich auf besondere Gebiete des Arbeitsrechts spezialisiert, insbesondere das Kündigungsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Öffentliches Dienstrecht und die sog. “Scheinselbständigkeit”. Im Betriebsrentenrecht hat er sich u.a. durch ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts einen Namen gemacht.
In Düsseldorf arbeitet ein Hotelangestellter hart. Nach eigenen Angaben habe der 64-jährige „Hilton-Udo“ in 27 Dienstjahren 3200 Überstunden angesammelt. Immer, ob Wochenende oder Feiertag sei er als Bankettchef im Dienst gewesen. Der Mann fordert nun 2 Jahre bezahlte Freizeit oder € 107.000,00. Der Arbeitgeber sieht das nun ganz anders.
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Man kennt das schon. Immer dann, wenn es nach Dienstschluß eilt, ist das Telefax des Gerichts wieder nicht empfangsbereit. Ich will hier nicht verraten, welches Gericht es wieder war (es ist es öfter und viel öfter als alle anderen, das ist leider Realität). Das Gerät piept nicht, sondern benimmt sich auf Kontrollanruf wie ein freies …
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Ein Arbeitnehmer muss bei einer Kündigungschutzklage, wenn auch die Wirksamkeit einer eigenen Arbeitnehmerkündigung im Raum steht, diesbezüglich nicht die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG wahren. Nach Ansicht des Sächsischen Landesarbeitsgericht in Chemnitz ist „die Klage nicht bereits deshalb unbegründet, weil der Kläger die Rechtsunwirksamkeit seiner Eigenkündigung nicht binnen der Klagefrist des § 4 Satz 1 …
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Bei einer Betriebsänderung im Sinne von § 111 ff. BetrVG werden Interessenausgleich und Sozialplan gerne durcheinandergeschmissen. Der (nicht gegen den Willen des Arbeitgebers beeinflussbare) Interessenausgleich ist die Vereinbarung über das „Ob, Wann und Wie der Maßnahme“, der (häufig durch Spruch der Einigungsstelle erzwingbare) Sozialplan enthält dagegen
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Ein Beitrag im Newsletter von Arbeitsrecht.de beleuchtet die Folgen des Kita-Streiks für die anderen Arbeitnehmer, vor allem diejenigen, die ihre Kinder unerwarteter Weise selbst betreuen müssen. Das Bundesarbeitsgericht sieht die Betroffenen in einer sog. „Pflichtenkollision“ zwischen Arbeitspflicht (gegenüber dem Arbeitgeber) und Sorgerecht (gegenüber dem Kind). Lesen Sie dazu auch
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