Dienstaltersstufen für Beamte in NRW rechtswidrig

UPDATE November 2014

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Das Bundesverwaltungsgericht hat am 30.10.2014 entschieden, dass den Beamten nur ein Entschädigungsanspruch nach § 15 II AGG zusteht. Eine Beseitigung der Ungleichbehandlung durch Zugrundelegung der höchsten Altersstufe lehnt das BVerwG also – anders als das Bundesarbeitsgericht im Falle der gleichen Sachlage beim TVÖD (BAG, Urteil vom 10. November 2011 – 6 AZR 481/09 –, juris) – kurioserweise ab. Wie bei der Urlaubsabgeltung geht das BVerwG in der Anwendung von EU-Richtlinien seinen eigenen Weg.

In Anwendung dieser Grundsätze hat das BVerwG den klagenden Beamten – je nach dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs und dem Inkrafttreten des neuen, unionsrechtskonformen Besoldungsrechts – einen Zahlungsanspruch in Höhe von 100 Euro pro Monat pauschal zuerkannt (im Streitfall mit dem längsten Zeitraum nur in Höhe von 5 550 €, in einem Fall aus Sachsen lediglich i.H.v. 50 €) oder die Klage abgewiesen.

Betroffene Beamte, die ihre Ansprüche rechtzeitig schriftlich geltend gemacht haben, sollten Ihre Ansprüche wegen der Verjährungs zum 31.12.2014 zeitnah prüfen lassen. Da die Urteilsgründe noch nicht vorliegen, ist nicht klar, welchen Zeitpunkt das Bundesverwaltungsgericht für die (rechtzeitige ) schriftliche Geltendmachung annimmt. Möglich erscheint eine Anknüpfung an das Urteil des EuGH. Wer bis dato seine Ansprüche noch nicht schriftlich geltend gemacht hat, sollte dies unbedingt jetzt noch tun. Jedenfalls in zwei Monaten ab dem 30.10.2014 läuft jede denkbare Frist für die schriftliche Geltendmachung ab.


Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 30.10.2014 in mehreren Fällen entschieden, dass ein Anspruch auf die höchste Dienstaltersstufe nicht besteht, aber ein Anspruch auf Entschädigung nach § 15 II AGG in Höhe von pauschal 100 Euro pro Monat besteht. Siehe dazu in einem separaten Blogbeitrag.

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