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Die Dienstaltersstufen nach bisherigem Besoldungsrecht der Beamten in NRW (gültig bis 31. Mai 2013) sind rechtswidrig, weil sie jüngere Beamte wegen des Alters diskriminieren, so haben es u.a. das Verwaltungsgericht in Düsseldorf, das Verwaltungsgericht Frankfurt (wir berichteten) und das Verwaltungsgericht in Berlin entschieden. Folge: Alle Beamten sollen danach Anspruch auf die höchste Dienstalterstufe haben.
Bis zum 31. Mai 2013 waren für Beamte in NRW Dienstaltersstufen maßgeblich, die an das Lebensalter und nicht an die Erfahrung anknüpfen. Seit dem 1. Juni 2013 richtet sich die Besoldung von Beamten in NRW nach dem durch den Landtag verabschiedeten Dienstrechtsanpassungsgesetz für das Land NRW (GV-NRW Ausgabe Nr. 15 vom 24.5.2013 Seiten 233 – 255). Danach wird das System der Besoldung nach dem Besoldungsdienstalter durch ein System von Erfahrungsstufen abgelöst.
Die Anknüpfung der Besoldung an das Dienstalter verstößt gegen die EU-Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 und Art. 21 der EU-Grundrechtscharta.
Das Verwaltungsgericht Berlin (wir berichteten) hat die Frage, ob die Dienstaltersstufen eine verbotene Altersdiskriminierung darstellen, dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Am 28.11.2013 werden die Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH gestellt, die EU-Kommission hält in ihrer Stellungnahme in dem Verfahren die Dienstaltersstufen ebenfalls für rechtwidrig.
Das VG Berlin geht sogar noch weiter und hält sogar die Überleitung in die neuen Erfahrungsstufen, die in NRW erst ab Juni 2013 für Beamte gelten, für diskriminierend, ebenso übrigens die EU-Kommission. Grund: Die Beamten werden mit der rechtswidrigen Stufe übergeleitet, so dass sich die rechtswidrige Einstufung in den neuen Erfahrungsstufen fortsetzt.