Dienstaltersstufen für Beamte in NRW rechtswidrig

UPDATE (11.09.2014)

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Der EuGH hat allerdings inzwischen entschieden, dass jedenfalls die Überleitung in die Erfahrungsstufen rechtmäßig erfolgt ist, auch wenn sich die vorherige Diskriminierung dabei perpetuiert. Denn die Überleitung in die Erfahrungsstufen erfolgt auf der Basis der bisherigen, rechtswidrigen Dienstaltersstufen, die an das Lebensalter anknüpfen. Der EuGH hat aber auch gesagt, dass die bisherige Besoldung diskriminierend war und die deutschen Gerichte über eine Kompensation entscheiden müssten (Urteil vom 19. Juni 2014 (Rechtssachen C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12).

Das Bundesverwaltungsgericht wird bei ihm anhängige Verfahren zum Thema Altersdiskriminierung durch Dienstaltersstufen im September/ Oktober entscheiden, so das BVerwG in einer Pressemitteilung, siehe dazu Update unten.

Es geht daher für Beamte in NRW, die wegen der Lebensaltersstufen /Dienstaltersstufen noch nicht geklagt haben, nur noch um „unverjährte“ Ansprüche vor der Umstellung in NRW, die zum 1.6.2013 erfolgte. Die Verjährungsfrist ist drei Jahre, es geht also um die Ansprüche aus 2011, 2012 und ½ Jahr 2013. Dei Ansprüche aus 2011 müssen spätestens zum 31.12.2014 klageweise geltend gemacht sein, sonst verjähren sie.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen sog. „Feuerwehrurteilen“ auch deutlich gemacht, dass unionsrechtliche Ansprüche nur verjähren und keinen Antrag und keine „zeitnahe Geltendmachung“ erfordern. Ob dies auch für Ansprüche aus der Altersdiskriminierung gilt, ist allerdings streitig, das Bundesverwaltungsamt und die Finanzminister der Länder gehen offensichtlich davon aus, dass die Ansprüche zeitnah geltend gemacht worden sein müssten und weisen Anträge zurück.

Wer sicher gehen will, sollte die Differenz zur letzten Lebensaltersstufe aus den Jahren 2011 bis 2013 allerdings auch jetzt noch durch einen entsprechenden Antrag geltend machen, soweit nicht schon geschehen.

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