BAG: Terminsgebühr bei Vergleichsfeststellung nach § 278 Abs. 6 ZPO auch im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren
Wird im Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichten ein Vergleich geschlossen, so entsteht eine Terminsgebühr, so das Bundesarbeitsgericht in einem kürzlichem veröffentlichten Beschluss (vom 20.06.2006). Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV stellt auf den Vergleichsabschluss in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ab. Unerheblich ist, ob der Vergleich in mündlicher Verhandlung protokolliert oder schriftlich …
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Veröffentlicht am: 11. August, 2006 von RA Felser
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