Nachlass

Befreiter Vorerbe

Der Vorerbe unterliegt grundsätzlich gesetzlichen Beschränkungen, so dass er anders als ein „Vollerbe“  nicht ungehindert über den Nachlass verfügen darf. Insbesondere gibt es Beschränkungen in Bezug auf Grundstücksgeschäfte und Schenkungen. Der Erblasser kann im Testament den Vorerben jedoch weitgehend von den gesetzlichen Beschränkungen befreien, § 2136 BGB. Eine Befreiung von dem Verbot, Erbschaftsgegenstände zu verschenken, …

Weiterlesen >


Behindertentestament

Mit dem sog. Behindertentestament wird das Ziel verfolgt, den Behinderten in gewissen Maße an dem Nachlass zu beteiligen, aber weitergehend den Zugriff öffentlicher Stellen, die dem Behinderten Sozialleistungen zur Deckung des Lebensbedarfs leisten, auf den Nachlass zu verhindern. Oftmals wird der Behinderte nur zum Vorerben eingesetzt und Testamentsvollstreckung angeordnet.

Weiterlesen >


Bestandsverzeichnis Nachlass

In verschiedenen Bereichen erwähnt das Gesetz das Bestandsverzeichnis über den Nachlass. Der Pflichtteilsberechtigte kann gemäß § 2314 BGB von dem Erben die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses verlangen. Neben einem privatschriftlichen Bestandsverzeichnis kann er auch ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen. Nach §§ 1993 ff. BGB kann die Nichtvorlage eines Nachlassverzeichnisses beim Nachlassgericht, zu dessen Vorlage das Nachlassgericht aufgefordert …

Weiterlesen >


Bewertung des Nachlasses

Hinsichtlich der Bewertung von Nachlassgegenständen enthält das BewG verschiedene Regelungen. Praktisch relevant ist häufig die Bewertung von Immobilien oder Unternehmen sowie Gesellschaftsbeteiligungen. Insoweit ist in der Regel ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der Pflichtteilsberechtigte hat gemäß § 2314 BGB einen Anspruch gegen den Erben auf eine Wertermittlung in Form eines Sachverständigengutachtens.

Weiterlesen >


Bezugsberechtigung

Das Bezugsrecht einer bestimmten Person ist häufig in Lebensversicherungsverträgen enthalten. Ebenfalls kann dies in Verträgen mit der Bank bezüglich Sparguthaben vereinbart werden. Es handelt sich um sog. Verträge zu Gunsten Dritter auf den Todesfall. Ist ein Bezugsberechtigter bestimmt, erwirbt derjenige die Versicherungssumme bzw. das Sparguthaben im Falle des Todes des Erblassers außerhalb der Erbfolge. Die …

Weiterlesen >