Nachlass

Aktiva des Nachlasses

Die Aktiva des Nachlasses sind die positiven Vermögenswerte. Die Passiva sind die Verbindlichkeiten. Für die Pflichtteilsberechnung enthält § 2311 BGB eine Regelung über die Berechnung des Nachlasses. Maßgeblich ist der Reinnachlass, demnach die Aktiva abzüglich der Passiva. 5 / 5 ( 1 vote )

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Veröffentlicht am: 20. Juni, 2019 von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
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Annahme der Erbschaft

Eine Erbschaft muss nicht ausdrücklich angenommen werden. Die Annahme wird durch das Gesetz in § 1943 BGB fingiert, wenn die Frist für die Ausschlagung, die gemäß § 1944 BGB 6 Wochen beträgt, abgelaufen ist. In bestimmten Fällen kann die Annahme der Erbschaft durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht angefochten werden, beispielsweise wenn der Erblasser nicht wusste, …

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Anrechnung auf den Pflichtteil

Die Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil ergibt sich aus § 2315 BGB. Anzurechnen sind Schenkungen, bei denen der Erblasser gleichzeitig mit der Schenkung auch die Anrechnung bestimmt hat. Demnach kann eine spätere Anrechnungsbestimmung grundsätzlich keine Wirkung mehr entfalten. Der Erblasser hat dann nur noch die Möglichkeit, in einer letztwilligen Verfügung Regelung zu treffen, die …

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Anwachsung Erbteil

Die Anwachsung ist u.a. in § 2094 BGB geregelt. Wenn in einer letztwilligen Verfügung mehrere Erben eingesetzt sind, und einer der Miterben nicht Erbe wird, z.B. durch Vorversterben oder Ausschlagung der Erbschaft, dann wächst der Erbteil des weggefallenen Miterben den übrigen Miterben an, deren Erbteil sich dadurch erhöht. 5 / 5 ( 1 vote )

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Auskunftsanspruch

Im Erbrecht sind verschiedene Auskunftsansprüche regelt. Gemäß § 2314 BGB hat der Pflichtteilsberechtigte gegen den Erben einen Auskunftsanspruch bezüglich des Nachlasses und auch bezüglich lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers. Auskunftspflichtig sind auch der Erbschaftsbesitzer (§ 2027 BGB) und der Hausgenosse des Erblassers (§ 2028 BGB). Wer den Nachlass verwaltet, kann nach § 666 BGB nach Auftragsrecht …

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Ausschlagung

Ein Erbe kann die Erbschaft gemäß §§ 1942 ff BGB ausschlagen. Dies ist insbesondere ratsam, wenn der Nachlass überschuldet ist. Die Frist für die Ausschlagung beträgt 6 Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Erbfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt hat. Grund der Berufung bedeutet, dass der Erbe …

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