Nachlass

Teilauseinandersetzung

Bei einer Miterbengemeinschaft muss grundsätzlich der gesamte Nachlass auseinander gesetzt, d.h. verteilt werden. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine nur teilweise Aufteilung des Nachlasses. Zulässig ist eine Teilauseinandersetzung jedoch, wenn alle Miterben zustimmen. Z.B. können die Miterben einvernehmlich ein Nachlassgrundstück veräußern und den Erlös teilen, während der übrige Nachlass noch nicht aufgeteilt wird.

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Teilungsanordnung

Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung gemäß § 2048 BGB Vorgaben für eine Aufteilung des Nachlasses machen, indem er bestimmte Sachen (z.B. eine Immobilie oder ein bestimmtes Konto) einem bestimmten Miterben zuweist. Erhält der Miterbe damit mehr als es seiner Erbquote entspricht, muss er den Überschuss an die anderen Miterben ausgleichen.

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Teilungsverbot

Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung die Auseinandersetzung des Nachlasses für eine bestimmte Zeit ausschließen, längstens für 30 Jahre, § 2044 BGB. Sind alle Miterben sich aber einig, können sie sich über das Teilungsverbot hinwegsetzen und trotzdem den Nachlass aufteilen.

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Testamentsvollstreckung

Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung Testamentsvollstreckung anordnen. In der Praxis kommt dies häufig vor, wenn minderjährige Kinder zu Erben eingesetzt werden. Der Testamentsvollstrecker verwaltet dann für den minderjährigen Erben den Nachlass. Das Gesetz sieht die Abwicklungsvollstreckung und die Verwaltungsvollstreckung vor. Bei der Abwicklungsvollstreckung hat der Testamentsvollstrecker die Aufgabe, Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen und für …

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