Häufig müssen unklare Regelungen in einer letztwilligen Verfügung ausgelegt werden. § 2084 BGB enthält den Grundsatz, dass Testamente wohlwollend so auszuglegen sind, dass ihnen möglichst Geltung verschafft wird. Die Auslegung orientiert sich an den im Testament enthaltenen Regelungen. Bei Unklarheiten ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und in diesem Sinne die letztwillige Verfügung auszulegen. Bei der sog. ergänzenden Testamentsauslegung ist eine planwidrige Lücke vorhanden, d.h. der Erblasser hat bestimmte Umstände bei der Verfassung des Testaments übersehen.  Hier muss der mutmaßliche Wille des Erblassers ermittelt werden, was er geregelt hätte, wenn er die ihm unbekannten Umstände gekannt hätte. Nach der sog. Andeutungstheorie ist es bei jeder Auslegung erforderlich, dass sich im Testament zumindest eine „Andeutung“ des Willens des Erblassers finden lässt.

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