Häufig müssen unklare Regelungen in einer letztwilligen Verfügung ausgelegt werden. § 2084 BGB enthält den Grundsatz, dass Testamente wohlwollend so auszuglegen sind, dass ihnen möglichst Geltung verschafft wird. Die Auslegung orientiert sich an den im Testament enthaltenen Regelungen. Bei Unklarheiten ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und in diesem Sinne die letztwillige Verfügung auszulegen. Bei der sog. ergänzenden Testamentsauslegung ist eine planwidrige Lücke vorhanden, d.h. der Erblasser hat bestimmte Umstände bei der Verfassung des Testaments übersehen. Hier muss der mutmaßliche Wille des Erblassers ermittelt werden, was er geregelt hätte, wenn er die ihm unbekannten Umstände gekannt hätte. Nach der sog. Andeutungstheorie ist es bei jeder Auslegung erforderlich, dass sich im Testament zumindest eine „Andeutung“ des Willens des Erblassers finden lässt.
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- 20. Juni 2019
- Andeutungstheorie, Erblasser, Testament, Unklarheiten, Wille
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Rechtsanwältin Eva Gerz ist seit 1998 als Rechtsanwältin tätig. Sie ist Fachanwältin für Familienrecht und Fachanwältin für Erbrecht. Im Bereich des Erbrechts erfolgte eine Weiterbildung und Zertifizierung als geprüfte Testamentsvollstreckerin (DVEV). Sie ist der richtige Ansprechpartner, wenn es um Erbrecht und Familienrecht geht. Sowohl im Erbrecht als auch im Familienrecht setzt sich Frau Rechtsanwältin Gerz engagiert für die Durchsetzung Ihrer Rechte ein. Ein weiterer Schwerpunkt der Tätigkeit liegt auch auf der Konfliktvermeidung, insbesondere durch die richtige Gestaltung von Testamenten, Erbverträgen, Übergabeverträgen in vorweggenommener Erbfolge, Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen.

Verfasst von: Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
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