Gemäß § 2259 BGB besteht die Pflicht, ein Testament, das man in Besitz hat, unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem Tod des Erblassers beim Nachlassgericht abzuliefern. Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob man das Testament für wirksam hält oder nicht. 5 / 5 ( 1 vote )
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Testamente oder Erbverträge können gemäß §§ 2078, 2079 BGB angefochten werden. Nach § 2078 Abs. 1 BGB kann angefochten werden, wenn der Erblasser einem Erklärungsirrtum oder Inhaltsirrtum unterlegen war. Gemäß § 2078 Abs. 2 BGB ist ein weiterer Anfechtungsgrund, wenn der Erblasser durch eine Drohung zu der letztwilligen Verfügung veranlasst worden ist oder er einem …
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Die Aufbewahrung eines Testaments zu Hause ist unsicher, da es nach dem Tod durch andere Personen vernichtet werden könnte. Notarielle Testamente werden immer amtlich verwahrt. Aber es können auch privatschriftliche Testamente beim Nachlassgericht in amtliche Verwahrung gegeben werden. Im Todesfall werden diese dann durch das Nachlassgericht eröffnet. 5 / 5 ( 1 vote )
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Gemäß § 1940 BGB kann der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung einen Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer bestimmten Leistung verpflichten. In Testamenten kommen häufig Auflagen vor, die die Grabpflege betreffen.
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Häufig müssen unklare Regelungen in einer letztwilligen Verfügung ausgelegt werden. § 2084 BGB enthält den Grundsatz, dass Testamente wohlwollend so auszuglegen sind, dass ihnen möglichst Geltung verschafft wird. Die Auslegung orientiert sich an den im Testament enthaltenen Regelungen. Bei Unklarheiten ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und in diesem Sinne die letztwillige Verfügung …
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