Im Erbrecht gibt es verschiedene Regelungen über Auskunftsansprüche (siehe Stichwort „Auskunftsanspruch“ unter A). Wer eine Auskunft schuldet, muss auf Verlangen auch an Eides Statt versichern, dass die erteilte Auskunft wahrheitsgemäß und vollständig ist. Der Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist vor Gericht einklagbar. Eine falsche eidesstattliche Versicherung ist strafbar. Praktisch relevant ist der Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im Pflichtteilsrecht. Der Erbe schuldet nach § 2314 BGB die Auskunft über den Nachlassbestand sowie Schenkungen des Erblassers zu seinen Lebzeiten. Oftmals bestehen Zweifel, ob der Erbe tatsächlich vollständige und wahre Angaben gemacht hat. In diesem Fällen sollte dann von dem Erben die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangt werden.

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