Hinterlässt der Erblasser ein Bankkonto, muss der Erbe gegenüber der Bank seine Legitimation zur Verfügung über das Konto nachweisen. Der Legitimationsnachweis wird in der Regel geführt durch Vorlage eines Erbscheins. Bei einem notariellen Testament/Erbvertrag reicht auch die notarielle letztwillige Verfügung in Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts. Ein Testamentsvollstrecker kann sich auch durch Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses legitimieren. Dem Erben steht gegen die Bank ein Auskunftsanspruch über alle Vorgänge aus der Geschäftsverbindung mit der Bank zu. Zählt ein Gemeinschaftskonto zum Vermögen des Erblassers, fällt in der Regel nur sein hälftiger Anteil an dem Guthaben in den Nachlass. Handelt es sich um ein Oder-Konto, sollten die Erben zur Verhinderung einer Ausplünderung des Kontos die Einzelverfügungsbefugnis des weiteren Kontoinhabers widerrufen.

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