Erbrechtslexikon

Wechselbezügliche Verfügungen

Der Begriff betrifft das gemeinschaftliche Testament, § 2265 BGB. Wechselbezüglich sind Verfügungen, die in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, also miteinander „stehen oder fallen“ sollen, vgl. § 2270 BGB. Setzen sich in einem Berliner Testament die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben ein und die Kinder zu Schlusserben des Letztversterbenden, dann sind diese Verfügungen wechselbezüglich, da der eine …

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Widerruf eines Testaments

Der Erblasser kann gemäß § 2253 BGB ein Testament widerrufen. Der Widerruf hat in Form eines Testaments zu erfolgen, § 2254 BGB. Ein Widerruf kann auch dadurch erfolgen, dass das Testament vernichtet wird  oder geändert wird oder ein zeitlich späteres Testament errichtet wird, das dem früheren Testament widerspricht. Ein notarielles Testament wird auch durch die …

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Wiederverheiratungsklausel

Eine solche Klausel kann in einem gemeinschaftlichen Testament/Erbvertrag von Ehegatten vereinbart werden. Sie betrifft den Fall, dass sich Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzen und die Kinder zu Schlusserben nach dem Tod des Längstlebenden. Die Klausel kommt in verschiedenen Varianten vor. Bei der sog. Vermächtnislösung wird für den Fall der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten ein Vermächtnis …

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