Erbrechtslexikon

Rechnungslegung

Ansprüche auf Rechnungslegung sind im Gesetz an verschiedenen Stellen geregelt. Praxisrelevant ist insbesondere der Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker, § 2218 BGB. Bei einer länger dauernden Verwaltungsvollstreckung kann der Erbe jährlich die Rechnungslegung verlangen. Ein Anspruch auf Rechnungslegung kann sich auch aus § 666 BGB gegen einen Miterben ergeben, der die Verwaltung des Nachlasses innerhalb der …

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Rechtswahl

Nach der EuErbVO richtet sich grundsätzlich nach Art. 21 das anzuwendende Erbrecht nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser bei seinem Tod seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Somit kann sich das anwendbare Erbrecht im Laufe der Zeit ändern. Zieht ein Deutscher ins Ausland und hat dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes, ist …

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Repräsentationsprinzip

Dieses Prinzip gilt z.B. bei der Erbfolge innerhalb der Erben der ersten Ordnung, § 1924 Abs. 2 BGB. Das Prinzip besagt, dass ein beim Erbfall lebender Abkömmling die durch mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge ausschließt, er repräsentiert den sog. „Stamm“. Hat ein Erblasser z.B. drei Kinder, so repräsentiert jedes Kind einen eigenen …

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Restpflichtteil

Einen Anspruch auf den Restpflichtteil nach § 2305 BGB hat derjenige, der auf eine Erbquote eingesetzt ist, die geringer als sein Pflichtteil ist. Er kann dann den Pflichtteil insoweit verlangen, als dieser seinen Erbteil übersteigt.

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Rücknahme Testament aus Verwahrung

Ein notarielles Testament wird unwirksam, wenn der Erblasser es aus der amtlichen Verwahrung zurücknimmt, § 2256 BGB. Das gilt nicht für eigenhändige handschriftliche Testamente, die beim Nachlassgericht in Verwahrung gegeben wurden. Solche Testamente bleiben wirksam, sie können jedoch, damit sie unwirksam werden, widerrufen oder vernichtet werden.

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Rücktritt vom Erbvertrag

Ein Erbvertrag ist grundsätzlich bindend, so dass eine einseitige Lösung von dem Vertrag nicht möglich ist. Jedoch kann im Erbvertrag gemäß § 2293 BGB ein Rücktrittsrecht vorbehalten werden. In diesem Fall hat jede Vertragspartei die Möglichkeit des Rücktritts. Die Rücktrittserklärung muss gemäß § 2296 BGB notariell beurkundet werden.

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