Erbrecht

Berliner Testament

Das Berliner Testament ist ein sog. gemeinschaftliches Testament, das in den §§ 2265 ff BGB geregelt ist. das gemeinschaftliche Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden. Bei dem Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu alleinigen Erben ein und einen Dritten (meistens die gemeinsamen Kinder) zu ihren Schlusserben. Beim Tod des Erstversterbenden wird der …

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Bestattungspflicht

Die Pflicht bzw. das Recht zur Totenfürsorge steht den nächsten Angehörigen zu. Die Bundesländer haben jeweils eigene Gesetze erlassen. In NRW regelt § 8 BestG NRW die Bestattungspflicht.

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Bewertung des Nachlasses

Hinsichtlich der Bewertung von Nachlassgegenständen enthält das BewG verschiedene Regelungen. Praktisch relevant ist häufig die Bewertung von Immobilien oder Unternehmen sowie Gesellschaftsbeteiligungen. Insoweit ist in der Regel ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der Pflichtteilsberechtigte hat gemäß § 2314 BGB einen Anspruch gegen den Erben auf eine Wertermittlung in Form eines Sachverständigengutachtens.

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Bezugsberechtigung

Das Bezugsrecht einer bestimmten Person ist häufig in Lebensversicherungsverträgen enthalten. Ebenfalls kann dies in Verträgen mit der Bank bezüglich Sparguthaben vereinbart werden. Es handelt sich um sog. Verträge zu Gunsten Dritter auf den Todesfall. Ist ein Bezugsberechtigter bestimmt, erwirbt derjenige die Versicherungssumme bzw. das Sparguthaben im Falle des Todes des Erblassers außerhalb der Erbfolge. Die …

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Datumsangabe Testament

Nach § 2247 BGB soll der Erblasser im Testament den Zeitpunkt der Errichtung angeben. Die Datumsangabe ist demnach keine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung. Allerdings ist es für die spätere Klärung der erbrechtlichen Verhältnisse dringend anzuraten, das Datum anzugeben. Da ein zeitlich späteres Testament zur Unwirksamkeit eines früheren Testaments führen kann, muss jeweils klar sein, wann das Testament …

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Erbenhaftung

Der Erbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten. Er haftet auch für Kosten und Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Erbfall oder der Verwaltung des Nachlasses nach dem Todesfall entstehen. Der Erbe muss möglichst versuchen, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken und eine Haftung seines Privatvermögens zu vermeiden. Wesentliche Instrumente zur Haftungsbeschränkung auf den Nachlass sind die …

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Lebensgefährte, nichtehelicher

Nichteheliche Lebensgefährten sind untereinander nicht erbberechtigt. Nur der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner hat ein gesetzliches Erbrecht, § 1931 BGB. In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft muss daher zwingend ein Testament oder ein Erbvertrag errichtet werden, wenn die Vererbung des Vermögens an den Lebensgefährten gewünscht ist.

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Rechtswahl

Nach der EuErbVO richtet sich grundsätzlich nach Art. 21 das anzuwendende Erbrecht nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser bei seinem Tod seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Somit kann sich das anwendbare Erbrecht im Laufe der Zeit ändern. Zieht ein Deutscher ins Ausland und hat dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes, ist …

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