DRV

BfA Befreiung? Gibt´s nicht …

Die von vielen BfA-Befreiung genannte Statusfeststellung durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es schon deswegen nicht, weil die BfA (Bundesanstalt für Angestellte) nicht mehr existiert. Diese und die bisherigen Landesversicherungsanstalten sind in der DRV aufgegangen, der Deutschen Rentenversicherung. Aber auch eine „Befreiung“ ist mit dem nur durch Antrag einzuleitenden Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV) …

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Veröffentlicht am: 16. November, 2009 von RA Michael W. Felser
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Scheinselbständigkeit beim Handelsvertreter?

In unserer Praxis häufen sich die Fälle von Handelsvertretern, die ein echtes Problem mit der Deutschen Rentenversicherung haben. Viele haben Angst vor der Scheinselbständigkeit, aber diese Furcht ist meist unbegründet. Zum einen würden die Folgen der Scheinselbständigkeit erst einmal den Auftraggeber treffen, zum anderen 5 / 5 ( 1 vote )

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Veröffentlicht am: 30. April, 2009 von RA Michael W. Felser
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Scheinselbständigkeit bei IT Berater?

Eigentlich könnte man denken, als IT-Consultant ist man raus aus der Problematik Scheinselbständigkeit. Im IT Bereich wiegen sich viele Berater in trügerischer Sicherheit, häufig nur wegen fehlender Prüfung der Rechtslage. Ein als IT-Consultant nebenberuflich bei einer Bank tätiger promovierter Hochschullehrer soll nach Ansicht der Deutschen Rentenversicherung scheinselbständig sein. Darauf gekommen ist die DRV nicht durch …

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Veröffentlicht am: 12. November, 2008 von RA Michael W. Felser
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Statusfeststellung zur Klärung von Scheinselbständigkeit?

Das Statusfeststellungsverfahren (oder richtiger: Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV) wird gerne (auch von arglosen Steuerberatern) empfohlen und auch durchgeführt, wenn das Risiko sogenannter Scheinselbständigkeit abgeklärt werden soll. Vor einem undurchdachten Anfrageverfahren kann allerdings nur dringend gewarnt werden. Das Verfahren 5 / 5 ( 1 vote )

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Veröffentlicht am: 6. Februar, 2008 von RA Michael W. Felser
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Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger: Rentenversicherungspflicht im Nebenjob?

Nach § 2 Nr. 9 SGB VI ist rentenversicherungspflichtig, wer auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftrageber tätig ist und keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, sog. arbeitnehmerähnlicher Selbständiger. Ob bei dem arbeitnehmerähnlichen Selbständigen die Hauptbeschäftigung bei der Frage, ob ein anderer Auftraggeber besteht, zu berücksichtigen ist, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Die Haltung der …

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