Vorsorgemaßnahmen zum Coronavirus – aus juristischer Sicht

Die Corona-Pandemie verdeutlicht einmal mehr, dass der sog. „Vorsorgefall“ schnell und unerwartet eintreffen kann. Viele Menschen warten zu lange, bis sie sinnvolle und notwendige Vorsorgemaßnahmen treffen für den Fall, dass sie ihre Angelegenheiten aufgrund schwerer Krankheit oder aus anderen Gründen nicht mehr selbst wahrnehmen können.

Verschiedene Vorsorgemaßnahmen sind für den Vorsorgefall bedeutsam:

Generalvollmacht und Betreuungsverfügung als Vorsorgemaßnahmen

Die Generalvollmacht wird auch als Vorsorgevollmacht bezeichnet und soll vermeiden, dass später einmal die Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht erfolgt. Mit der Generalvollmacht wird eine umfassende Befugnis zur Vertretung einer Person erteilt, die aufgrund körperlicher oder geistiger Einschränkungen ihre Angelegenheiten nicht mehr selbständig wahrnehmen kann. Da die Generalvollmacht eine umfassende Vertretungsbefugnis beinhaltet, ist eine gerichtliche Betreuerbestellung nicht erforderlich. Sind Immobilien vorhanden oder ein Handelsgeschäft, muss die Generalvollmacht allerdings notariell beurkundet sein. In allen anderen Fällen reicht die privatschriftliche Vollmachtserteilung aus. Auch unter Ehegatten ist eine Vertretung des anderen Ehegatten nur mit einer Generalvollmacht möglich, da die Ehe keine gesetzliche Vertretungsbefugnis begründet.

Patientenverfügung

Eine Regelung findet sich in § 1901a BGB. Die Patientenverfügung ist eine Anweisung an die behandelnden Ärzte, welche Behandlungen durchgeführt oder unterlassen werden sollen, wenn man selbst nicht mehr in der Lage ist, darüber eine Entscheidung zu treffen, z.B. weil man aufgrund eines Unfalls im Koma liegt oder aufgrund des geistigen Zustands keine Entscheidungen mehr treffen kann. Die Patientenverfügung ist damit integraler Bestandteil eines Pakets aus Vorsorgemaßnahmen.

Vorsorgemaßnahmen durch Regelung der Erbfolge

Ohne eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Viele Menschen haben gute Gründe dafür, die gesetzliche Erbfolge auszuschließen bzw. abzuändern. Beispielsweise wollen getrennt lebende Ehegatten oftmals nicht, dass der andere Ehegatten noch erbt oder nahe Angehörige, mit denen Streit besteht, sollen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden. Es ist somit eine Verfügung von Todes wegen nötig.

Das Testament ist eine Form der letztwilligen Verfügung. Daneben gibt es noch den Erbvertrag. Das Testament kann entweder notariell errichtet werden oder eigenhändig geschrieben werden. Wenn es eigenhändig errichtet wird, ist Wirksamkeitsvoraussetzung, dass es vollständig mit der eigenen Hand geschrieben ist, § 2247 BGB. Es soll auch unterschrieben sein und Datum und Ort der Errichtung angeben. Nicht wirksam ist somit ein Testament, das mit dem PC geschrieben und nur unterschrieben wurde, oder das eine andere Person geschrieben hat und nur von dem Erblasser unterschrieben ist. Zur Errichtung eines Testaments muss der Erblasser testierfähig sein, § 2229 BGB. Eine Sonderform ist das gemeinschaftliche Testament, das gemäß § 2265 BGB nur von Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden kann. In einem Testament können verschiedene Verfügungen enthalten sein, insbesondere eine Erbeinsetzung, Vermächtnisanordnung, Anordnung einer Auflage, Teilungsanordnung.

Wenn der Erbfall eintritt

Tritt der Erbfall ein, muss eine Verfügung von Todes wegen eröffnet werden.  Die Eröffnung einer letztwilligen Verfügung wird durch das Nachlassgericht vorgenommen. Eröffnet werden in amtlicher Verwahrung befindliche letztwillige Verfügungen und auch privatschriftliche Testamente, die sich in privatem Besitz befinden. Werden solche aufgefunden, müssen sie im Todesfall beim Nachlassgericht zur Eröffnung eingereicht werden. Über die Eröffnung verfasst das Gericht ein Protokoll. Das Gericht übersendet die letztwillige Verfügung und das Protokoll an die in der letztwilligen Verfügung benannten Erben und an die gesetzlichen Erben. Dadurch werden Fristen in Gang gesetzt, z.B. für die Ausschlagung einer Erbschaft oder die Anfechtung eines Testaments.

Es ist sinnvoll, die eigenen persönlichen Vorstellungen in Bezug auf den „Vorsorgefall“ und die dazu passenden Vorsorgemaßnahmen mit einem Fachanwalt für Erbrecht zu beraten, damit dieser ein maßgeschneidertes juristisches Konzept erarbeiteten kann.

Das Motto unserer Kanzlei findet sich über dem alten Rathaus in Brühl:

„Halte Rat vor der Tat“

Diesem klugen Satz ist aus anwaltlicher Sicht nichts hinzuzufügen.

Eva Gerz
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (DVEV)

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl – Köln – Bonn

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